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   BFH, 30.10.1979 - II R 4/76   

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https://dejure.org/1979,1229
BFH, 30.10.1979 - II R 4/76 (https://dejure.org/1979,1229)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1979 - II R 4/76 (https://dejure.org/1979,1229)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1979 - II R 4/76 (https://dejure.org/1979,1229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    ErbStG (1959) § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 21 Abs. 1 Satz 1

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 68
  • DB 1980, 336
  • BStBl II 1980, 46
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.03.1974 - II R 40/68

    Rückfall eines Rechtes - Rückfall einer Sache - Werterhaltung - Verwendung des

    Auszug aus BFH, 30.10.1979 - II R 4/76
    Vorsorglich sei bemerkt, daß die Identität zwischen dem gezahlten Entgelt und dem bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Vermögen nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, es handele sich um verschiedene Vermögensgegenstände (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1974 II R 40/68, BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658).
  • BFH, 21.05.2001 - II R 40/99

    Nacherbschaft - Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft

    Dieser Tatbestand kann --wie im Streitfall-- auch dadurch erfüllt werden, dass der Nacherbe das Anwartschaftsrecht statt auf einen am Erbfall nicht beteiligten Dritten auf den Vorerben überträgt, der dadurch Vollerbe wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. Oktober 1979 II R 4/76, BFHE 129, 68, BStBl II 1980, 46; vom 10. Mai 1989 II S 4/88, BFH/NV 1990, 294, und vom 23. August 1995 II R 88/92, BFHE 179, 145, BStBl II 1996, 137).

    b) Entgelt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts ist das, was der Nacherbe und der Erwerber als Gegenleistung für dessen Übertragung vereinbart haben; denn § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG knüpft an einen Leistungsaustausch an, der ohne diese Regelung nicht zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer herangezogen werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 129, 68, BStBl II 1980, 46).

  • BFH, 19.04.1989 - II R 189/85

    Entgeltliche Zustimmung des Nachvermächtnisnehmers zum Verkauf des

    Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 14. September 1979 gegen Zahlung von 200.000 DM auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis verzichtet und damit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 4 ErbStG 1974 ihre Anwartschaft als Nachvermächtnisnehmerin auf die Vorvermächtnisnehmerinnen gegen Entgelt übertragen (vgl. das zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 1959 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1979 II R 4/76, BFHE 129, 68, BStBl II 1980, 46).
  • OVG Saarland, 29.09.1977 - II R 61/77

    Rechtsschutzbedürfnis des Bauwilligen für die Bewilligung einer

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  • BFH, 10.05.1989 - II S 4/88

    Auslösen von Schenkungssteuer durch den Erwerb einer Forderung

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1979 II R 4/76 (BFHE 129, 68, BStBl II 1980, 46) ausgeführt hat, kann der Nacherbe seine Anwartschaft auch auf den Vorerben übertragen mit der Folge, daß dieser in der Verfügung über das ererbte Vermögen keinen Beschränkungen unterliegt.
  • BayObLG, 10.01.1985 - 3 BReg Z 152/83

    Vorerbschaft hinsichtlich Haus- und Stammvermögen; Eintritt des Nacherbfalls;

    Gewiß hat das Nacherbenanwartschaftsrecht in der Regel einen Wert (vgl. z. B. den Fall BFH BStBl 1980 II S. 46); es ist jedoch nicht angängig, den Wert dieses Anwartschaftsrechts vom Wert des Vermögens abzuziehen, das der Vorerbe als solcher erlangt hat.
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